- 1357 - 1271. Bischof Thomas setzt dem Papst die Gründe auseinander, weshalb er der vorstehenden Appellation nicht beitreten könne; die Gewalttätigkeit des Herzogs in der Vorenthaltung der Zehnten sei offenbar und notorisch, bezüglich der von demselben beanspruchten Güter könne der Bischof sein Eigenthumsrecht urkundlich nachweisen, von einem Lösegeld-Anspruche des Herzogs an seinen Vorgänger, der ja noch ungefähr 18 Jahre nach seiner Befreiung gelebt habe, sei nie Etwas verlautet, und der Bischof gedenke auch in seinem Testamente eines solchen nicht. Von einigen Dörfern, welche der Herzog neuerdings zu deutschem Recht ausgesetzt habe, verweigere derselbe nach Ablauf der Freijahre die Zahlung der Zehnten zu Unrecht, cum meliorata condicione terrarum meliorari debeat condicio ecclesiarum. Abgedruckt von Stenzel in den Bisthums-Urkunden S. 48 aus den acta Thome der Stadtbibl. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |